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BFH, 17.03.1955 - IV 102/54 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern bei fehlender Haushaltszugehörigkeit - Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung der Kinderermäßigung - Historische Entwicklung der Haushaltsbesteuerung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 60, 419
- DB 1955, 523
- BStBl III 1955, 161
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 02.07.1953 - IV 537/52 U
Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens der Ehegatten - Notwendigkeit einer …
Auszug aus BFH, 17.03.1955 - IV 102/54 U
Wie sich aber auch aus dem Urteil des erkennenden Senats IV 537/52 U vom 2. Juli 1953 (Slg. Bd. 57 S. 673, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 256) und der dort aufgeführten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ergibt, liegt das Schwergewicht der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung sowohl der Eheleute wie mit den Kindern gar nicht so sehr auf einer gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung, wie es der Ausdruck "Haushaltsbesteuerung" zu fordern scheint.
- BFH, 25.01.1971 - GrS 6/70
Entscheidung eines Senats - Vorliegen einer Abweichung - Gleicher Rechtsbegriff - …
Das familiäre Band ist um so wichtiger, als der Begriff nicht die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. BFH-Urteil IV 102/54 U vom 17. März 1955, BFH 60, 419, BStBl III 1955, 161). - BFH, 06.12.1961 - VI 319/60 U
Kinderermäßigung für ein innerhalb des vier Monatsveranlagungszeitraums …
Diese Vorschrift ist ebenso wie der mit ihr zusammenhängende § 27 EStG im Lauf der Jahre oft geändert worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 102/54 U vom 17. März 1955, BStBl 1955 III S. 161, Slg. Bd. 60 S. 419). - BFH, 24.11.1955 - IV 398/54 U
Veranlagung eines Kindes bei bürgerlich-rechtlichem Sorgeberechtigten - …
Der Senat hat in dem Urteil IV 102/54 U vom 17. März 1955 (Slg. Bd. 60 S. 419, Bundessteuerblatt 1955 III S. 161) entschieden, daß die Zusammenveranlagung gemäß § 27 EStG Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht voraussetze.